Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe im Gemeindegebiet Grömitz
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutze personenbezogener Information (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.12.2003 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Grömitz erlassen:
§ 1 Erhebungsberechtigung und -zweck
Die Gemeinde Grömitz erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Ostseeheilbad bzw. Erholungsorte für besondere Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen eine Kurabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG in Form eines Tourismusbeitrages. Der Tourismusbeitrag dient ausschließlich zur Deckung von 37 % des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KAG. Die Gemeinde Grömitz setzt für die Ausführung von Hilfstätigkeiten die Gesellschaft im nachfolgendem Tourismus-Service Grömitz genannt ein.
§ 2 Abgabeschuldner, Abgabegegenstand
Der Tourismusbeitragspflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die sich in der Gemeinde Grömitz aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistungen im Sinne des § 1 geboten wird. Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser, Wohnwagen, Zelte, Boote im Yachthafen usw.). Nicht als ortsfremd gilt, wer sich aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses regelmäßig im Gemeindegebiet aufhält.
§ 3 Befreiungen
(1) Von der Tourismusbeitragspflicht sind nicht erfasst:
- a) in Ausübung ihres Dienstes oder Berufs vorübergehende Anwesende, soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen bzw. die Benutzung der Einrichtungen zu den Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit gehört.
- b) Kranke, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie ihre Unterkunft nicht verlassen können, für die Dauer der physischen Verhinderung und Kranke, die auf grund psychischer Krankheiten zur Inanspruchnahme von Kureinrichtungen oder zur Teilnahme an Kurveranstaltungen nicht in der Lage sind.
- c) Teilnehmer an Tagungen, Kongressen und gleichartigen Veranstaltungen, sofern die Veranstaltung vor Eintreffen der Teilnehmer in der Gemeinde bei dem Tourismus-Service Grömitz angemeldet wird und soweit die Tagungsteilnehmer die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
(2) Von der Tourismusbeitragspflicht sind freigestellt:
- a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- b) auf Antrag Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
- c) Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von 80 % und mehr nachweisen, sowie eine ständige Begleitperson dieser schwerbehinderten Personen, wenn dieses durch den Eintrag "B" auf der Vorderseite des Behindertenausweises vermerkt ist.
- d) "OstseeCard*"-Inhaber aus Fremdgemeinden
(3) Gästekarten von anderen Ferienorten in Schleswig-Holstein haben einen Tag Gültigkeit.
(4) Die Voraussetzungen für die Freistellung von der Tourismusbeitragspflicht sind von dem Betreffenden nachzuweisen.
§ 4 Abgabemaßstab
(1) Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich, vorbehaltlich der Pauschalierungsgründe gemäß Absatz 2, die Zahl der Tage des Aufenthalts im Sinne des § 2, unterschieden nach den Zeiträumen:
- a) Nebensaison: 01.01. - 14.05.
- b) Hauptsaison: 15.05. - 15.09.
- c) Nebensaison: 16.09. - 31.12.
des Jahres. An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird.
(2) Die Zahl der Aufenthaltstage wird, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer, auf 28 Tage der Hauptsaisonzeit pauschaliert (Jahrespauschale), wenn der Tourismusbeitragspflichtige
- a) einen entsprechenden Antrag stellt oder
- b) Eigentümer, Miteigentümer oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter einer Wohngelegenheit in der Gemeinde Grömitz oder dessen Familienangehöriger ist. Bereits erbrachte, nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessene Tourismusbeitragszahlungen werden angerechnet.
(3) Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einer Wohngelegenheit vor dem 1. Mai, zahlt der bisherige Besitzer, nach dem 30. September der neue Besitzer nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des Jahrestourismusbeitrages.
Das gleiche gilt für die jeweiligen Familienmitglieder der Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten.
§ 5 Abgabesatz
(1) Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich der Mehrwertsteuer, vorbehaltlich der Ermäßigungen des § 6, für die Zeit vom
| Grömitz / Lensterstrand |
Erholungsorte | |
| a) Nebensaison | EUR 1,50 | EUR 1,00 |
| b) Hauptsaison | EUR 2,80 | EUR 2,00 |
| c) Jahres-"OstseeCard*" | EUR 78,40 | EUR 56,00 |
(2) Tagesgäste, die ausschließlich den Strand benutzen, zahlen eine Tagesstrandkarte. Die Höhe der Tagesstrandkarte beträgt bei eigenem Erwerb an der Kasse des Tourismus-Service, bei Strandkorbvermietern oder Tagesstrandkartenautomaten pro Tag und tourismusabgabepflichtige Person:
- Hauptsaison: EUR 3,00
- Hauptsaison ab 15.00 Uhr: EUR 2,00
- Nebensaison: EUR 2,00
(3) Tagesgäste, die am Strand ohne gültige Tagesstrandkarte angetroffen werden, zahlen bei der Nachlöse
- Hauptsaison: EUR 5,00
- Nebensaison: EUR 4,00
§ 6 Ermäßigungen
(1) Teilnehmer an Sammelreisen und Betriebsausflügen (ab 20 Personen) erhalten auf vorherigen Antrag durch den Vermieter bei dem Tourismus-Service Grömitz eine Ermäßigung des Tourismusbeitrags in Höhe von 50 %.
(2) Personen, die im Rahmen der Durchführung einer Kur- oder Rehamaßnahme in einer anerkannten Kurklinik auf Veranlassung der Träger von Sozialhilfe, den Pflicht- und Ersatzkassen, den Versicherungsanstalten, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen sowie Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts im Gemeindegebiet Aufenthalt nehmen, wird auf vorherigen Antrag bei dem Tourismus-Service eine Vergüngstigung von 10 % gewährt.
Anträge auf Ermäßigung des Tourismusbeitrags sind mit Begründung schriftlich vor Ankunft in dem Tourismus-Service Grömitz zu stellen. Der Wohnungsgeber ist nicht berechtigt, Ermäßigungen zu gewähren.
§ 7 Entstehungszeitpunkt und -fälligkeit der Abgabeschuld
(1) Die Tourismusbeitragsschuld entsteht mit dem Eintreffen im Gemeindegebiet. Sie ist eine Bringschuld und ist beim Wohnungsgeber, Verwalter oder Beauftragten, ansonsten bei den Tourismusbeitragsannahmestellen des Tourismus-Service Grömitz spätestens am Tage nach dem Eintreffen im Gemeindegebiet zu entrichten.
(2) Wer die Entrichtung des Tourismusbeitrags nicht durch Vorlage einer gültigen "ostseecard*" nachweisen kann oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann, hat den Tourismusbeitrag nach zu entrichten. Kann der Tourismusbeitragspflichtige die tatsächliche Dauer des Aufenthalts nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen, wird für die Bemessung des nach zu entrichtenden Tourismusbeitrags die Zahl der Aufenthaltstage auf 28 Tage der bei Antreffen geltenden Saisonkategorie (§ 4 Abs. 1 a-c) pauschaliert.
Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber (§ 10 Abs. 6), sofern dieser nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des/der Tourismusbeitragspflichtigen durch Abgabe des ordnungsgemäß ausgestellten Meldescheins nachweisen kann.
(3) Bei den Pflichtigen, bei denen der Tourismusbeitrag nach § 4 Abs. 2 (Jahrestourismusbeitrag) zu bemessen ist, ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Zahlungsaufforderung fällig.
§ 8 "OstseeCard"
(1) Bei Zahlung des Tourismusbeitrags erhält der Gast vom Wohnungsgeber oder vom Tourismus-Service Grömitz die “ostseecard*” als Gästekarte, die den Tag der Ankunft und auch den Tag der voraussichtlichen Abreise enthalten muss. Diese Karte ist nicht übertragbar. Die Gültigkeit beträgt maximal 28 Tage.
(2) Abgabepflichtige, deren Tourismusbeitrag nach § 4 Abs. 2 pauschal bemessen wird, erhalten eine Jahresgästekarte. Jahreskarten werden mit einem von der/dem Tourismusbeitragspflichtigen kostenlos zu stellenden Lichtbild des Inhabers vom Tourismus-Service Grömitz ausgestellt und haben jeweils eine Gültigkeit für ein Kalenderjahr.
(3) Die “ostseecard*” berechtigt für die Zeit ihrer Geltung, die Jahres-”ostseecard*” für das gesamte laufende Kalenderjahr zur freien oder vergünstigten Inanspruchnahme des Angebotes an kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen und im Rahmen des Tourismus-Service Grömitz durchgeführten Veranstaltungen. Die “ostseecard*” ist beim Betreten dieser Einrichtungen und Besuch der Veranstaltungen mitzuführen und den Mitarbeitern oder Beauftragten des Tourismus-Service Grömitz auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die “ostseecard*” ohne Ausgleichsleistung eingezogen.
(4) Bei Verlust der “ostseecard*” wird eine Ersatzkarte vom Tourismus-Service Grömitz gegen Gebühr in Höhe von EUR 3,00 ausgestellt.
§ 9 Voraus- und Rückzahlung von Tourismusbeiträgen
(1) Für Jahrestourismusbeitragspflichtige im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe b.) wird der Jahrestourismusbeitrag regelmäßig bei Jahresbeginn durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid festgesetzt. Die Fälligkeit dieser Forderung ergibt sich aus § 7 Abs. 3. Der gezahlte Jahrestourismusbeitrag wird erstattet, wenn der Pflichtige dieses bis zum 31.01. des Folgejahres beantragt und er nachweist, dass er während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Gemeindegebiet ferngeblieben ist.
(2) Die übrigen Abgabenpflichtigen, sofern sie nicht Jahres-“ostseecard*”-Inhaber nach § 4 Abs. 2 Buchst. b.) sind, erhalten im Falle des vorzeitigen Abbruchs ihres vorgesehenen Aufenthaltes den nach Tagen berechneten zuviel gezahlten Tourismusbeitrag auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Karteninhaber gegen Rückgabe der “ostseecard*” und eine schriftliche Bescheinigung des Wohnungsgebers. Auf Ersatz-“ostseecard*”, Jahres-“ostseecard*” und Tagesstrandkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt mit Ablauf eines Monats nach der Abreise.
§ 10 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber
(1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind:
- a) Vermieter von Fremdenzimmern jeder Art sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte
- b) Eigentümer oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern sie die Unterkunft Dritten zur Nutzung überlassen
- c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten,Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte
- d) Leiter von Heimen wie Jugendherbergen, Jugendheimen, Kinderheimen und Kinderkurheimen, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte.
(2) Jede die Person oder die Anschrift des Unterkunftsgebers betreffende Veränderung ist dem Tourismus-Service Grömitz schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
(3) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, jeder von ihm aufgenommenen tourismusbeitragspflichtigen Person ab 18 Jahren eine “ostseecard*” auszuhändigen und unter Verwendung der von dem Tourismus-Service kostenlos zur Verfügung gestellten Meldescheine durch den Gast den An- und Abreisetag und die Heimatanschrift auf den Meldeschein eintragen zu lassen und die für den Tourismus-Service Grömitz bestimmte Kopie binnen drei Tagen beim Tourismus-Service Grömitz einzureichen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der “ostseecard*” durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(4) Personen, die nach § 3 Absatz 2 b von der Tourismusbeitragspflicht freigestellt sind, können die “ostseecard*”, abweichend von § 10 Absatz 3, direkt durch den Tourismus-Service Grömitz erhalten. Jeder Unterkunftsgeber hat diese Personen an den Tourismus-Service Grömitz zu verweisen.
(5) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, für die von ihm ausgehändigte “ostseecard*” den Tourismusbeitrag zu errechnen, diesen vom Gast einzuziehen und an den Tourismus-Service Grömitz -in der Hauptsaison 2-wöchentlich, in der Nebensaison 4-wöchentlich- kostenfrei abzuführen, oder aber dem Tourismus-Service Grömitz die Ermächtigung zum Lastschriftverfahren zu erteilen.
(6) Jeder Unterkunftsgeber haftet gesamtschuldnerisch im Rahmen der den ihm nach Absätzen 2 und 3 obliegenden Pflichten für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Tourismusbeitrages an den Tourismus-Service Grömitz.
(7) Jeder Unterkunftsgeber hat diese Satzung für die von ihm aufgenommenen Personen sichtbar auszulegen.
(8) Die von dem Tourismus-Service Grömitz kostenlos ausgegebenen “ostseecard*´s” und Meldescheine sind lückenlos nachzuweisen. Nicht zurück gegebene und verlorene “ostseecard*´s” werden dem Unterkunftsgeber in Rechnung gestellt, und zwar nach der folgenden Berechnung: durchschnittliche Aufenthaltsdauer gemäß der wirtschaftlichen Kennzahlen des Tourismus-Service Grömitz multipliziert mit dem jeweils gültigen Tagessatz in der Hauptsaison multipliziert mit zwei Personen. Der Verlust von Meldescheinen und "ostseecard*´s" ist umgehend anzuzeigen; der Grund des Verlustes ist zu benennen. Verschriebene und ungültige Meldescheine sind umgehend zurückzugeben.
(9) Der Tourismus-Service Grömitz ist zur stichprobenartigen Überprüfung der Vermietungsbetriebe durch besonders beauftragte Mitarbeiter der Gemeinde Grömitz berechtigt.
(10) Die Eigentümer und Besitzer von eigenen Wohngelegenheiten im Sinne § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, die Tourismusbeiträge ihrer tourismusbeitragspflichtigen Familienmitglieder einzuziehen und binnen drei Tagen an den Tourismus-Service abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Tourismusbeiträge.
(11) Die Anmeldung nach Abs. 3 ersetzt nicht die Erfüllung der Meldepflicht nach dem Meldegesetz gegenüber der Meldebehörde.
§ 11 Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 09. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000, S. 169) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus
- a) den an den Tourismus-Service Grömitz von den Vermietern, Mietern und Maklern, übermittelten Durchschriften der von diesen ausgestellten Meldescheinen;
- b) den bei der Gemeinde verfügbaren Namen und Anschriften aus der Veranlagung der Zweitwohnungssteuer nach der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Grömitz;
- c) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Fremdenverkehrsabgabe (Tourismusabgabe) nach der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in Form einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Grömitz, erheben.
(2) Die Gemeinde Grömitz ist befugt, die bei den Betroffenen erhobenen Daten und die nach dem Absatz (1) erhobenen Daten zu den in Absatz (1) genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(3) Der Tourismus-Service Grömitz behält sich das Recht vor, sofern es auf dem Meldeschein ausdrücklich gewünscht wird, personenbezogene Daten nur zu eigenen Zwecken (Marketing), nicht für Dritte zugänglich, zu nutzen.
(4) Datenverarbeitende Stelle ist die Gemeinde Grömitz. Der Tourismus-Service Grömitz wird ausschließlich im Wege der Auftragsdatenverarbeitung für die Gemeinde Grömitz tätig und verfügt über keine eigenen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten. Die automatisierte Datenverarbeitung wird in einer gesonderten Satzung geregelt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Wer den Pflichten nach § 10 zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes, die mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden kann.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
| Ausgefertigt: Grömitz, den 17.12.2003 |
Gemeinde Grömitz Jörg-Peter Scholz (Bürgermeister) |
Die Satzung wurde geändert durch:
1. Änderungssatzung am 13.06.2006, gültig ab 21.06.2006, Umfang der Änderung: § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 8
2. Änderungssatzung am 14.12.2007, gültig ab 01.01.2008, Umfang der Änderung: § 1, § 3 Abs. 2 c), § 9 Abs. 1
3. Änderungssatzung am 11.12.2008, gültig ab 01.01.2009, Umfang der Änderung: § 1, § 5, § 9 und § 10 Abs. 10
4. Änderungssatzung am 10.12.2009, gültig ab 01.01.2010, Umfang der Änderung: § 1, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und 8
Die komplette Satzung als Pdf-Download: Satzung
Weitere Satzungen und Gemeindeverordnungen finden Sie unter www.groemitz.eu.



