Frau entspannt auf den Stufen im Yachthafen

Unsere Hafenbenutzungsordnung

Auf Grundlage der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO vom 25.11.2014) wird für den Yachthafen Grömitz folgende Ordnung über dessen Benutzung erlassen:

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken einschl. der Schutzmolen und der Hafeneinfahrt sowie die Hafenanlagen. Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift "Hafengrenze" gekennzeichnet.

§ 2 ZWECKBESTIMMUNG

(1) Der Yachthafen Grömitz ist eine Anlage des Tourismus-Service Grömitz und dient der Unterbringung von Sportbooten und Wasserfahrzeugen.

(2) Der Hafen darf nur von Segel- und Motoryachten und -booten, von dort beheimateten Fischereifahrzeugen, Ausflugsschiffen und dem Seenotrettungskreuzer der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) benutzt werden. Fremden kleinen Fischereifahrzeugen, motorisierten Hausbooten sowie anderen Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten ist längeres Verbleiben nur mit Erlaubnis der Hafenmeisterei gestattet. Die Benutzung des Hafengebietes mit Jet-Ski-Booten ist untersagt.

(3)
Die Solltiefe im Hafen beträgt maximal 2,50 m (Sportboote und Wasserfahrzeuge mit mehr Tiefgang können nur nach vorheriger Rücksprache mit der Hafenmeisterei an ausgewiesenen Stellen in den Yachthafen einfahren/liegen). Der Hafen darf nur von Sportbooten/Wasserfahrzeugen mit entsprechendem Tiefgang benutzt werden. Bei Wasserständen unter Mittelwasser ist der zulässige Tiefgang entsprechend kleiner.

§ 3 AN- UND ABMELDUNG DER SPORTBOOTE UND WASSERFAHRZEUGE

(1) Die Fahrzeugführer von im Hafen beheimateten Sportbooten und Wasserfahrzeugen haben diese in der Hafenmeisterei an- und abzumelden, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres erstmalig zu Wasser gelassen werden bzw. den Hafen anlaufen oder letztmalig aus dem Wasser genommen werden bzw. letztmalig aus dem Hafen auslaufen. Dies gilt auch, wenn ein Fahrzeug über Nacht nicht im Hafen liegt. Außerdem ist die vorhandene Rot-Grün-Beschilderung zweckentsprechend zu benutzen.

Adressänderungen, Eigentumswechsel, Aufgabe des Liegeplatzes und Bootswechsel müssen rechtzeitig gemeldet werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die unter § 2 Abs. 2 Satz 3 fallenden Wasserfahrzeuge. Die Fahrer dieser Sportboote und Wasserfahrzeuge haben sich unverzüglich an- oder abzumelden.

 

§ 4 ZUWEISUNG VON LIEGEPLÄTZEN

(1) Die Zuweisung von Dauerliegeplätzen erfolgt durch den Tourismus-Service Grömitz aufgrund eines abzuschließenden Mietvertrages. Ohne gültigen Mietvertrag besteht kein Anspruch auf einen Liegeplatz. Der im Mietvertrag angegebene Liegeplatz darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters gewechselt werden.

(2) Die gewerbliche Nutzung erfolgt auf Basis eines Nutzungsvertrages. Gastliegern ist eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich untersagt.


(3) Der Tourismus-Service Grömitz hat das Recht, die nach § 4 Abs. 1 vergebenen Liegeplätze, die über Nacht bzw. länger als 24 Stunden nicht belegt sind, für die Dauer der Abwesenheit des Sportbootes/Wasserfahrzeuges anderweitig an Gastlieger/innen zu vergeben, auch wenn die nach § 3 Abs. 1 erforderliche Abmeldung unterblieben ist. Die Rückkehr ist 24 Stunden vorher anzuzeigen.

(4) Die Zuweisung von Liegeplätzen für Gäste erfolgt durch die Hafenmeisterei, insofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Gastlieger/innen haben den Liegeplatz am Abreisetag bis spätestens 11.00 Uhr zu verlassen.

(5) Die Hafengebühr für Gastlieger/innen ist eine Bringschuld. Gastlieger/innen haben sich zur Entrichtung dieser Gebühren unmittelbar nach Ankunft im Hafenbüro zu melden.

(6) Der Tourismus-Service Grömitz ist berechtigt, Gastliegern/Gastliegerinnen einen anderen Liegeplatz zuzuweisen, wenn dies aus Auslastungsgründen oder Ähnlichem erforderlich ist. Kommt der Eigner/die Eignerin der Verlegung nicht nach oder ist nicht erreichbar, kann der Tourismus-Service Grömitz die Verlegung auf Kosten des Eigners/der Eignerin durchführen.

(7) Alle Boote, insbesondere Gastlieger, müssen den Schiffsnamen und den Namen des Heimathafens gut sichtbar am Sportboot/Wasserfahrzeug anbringen.  

Dauermieter/innen müssen eine Rufnummer für Notfälle im Hafenmeisterbüro hinterlegen.

§ 5 FAHRREGELN UND VERHALTEN IM HAFEN

(1) Jeder hat sich im Hafen so zu verhalten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird.

(2) Das Fahren mit motorisierten Beibooten ist auf ein Minimum zu beschränken und kann von der Hafenmeisterei in Einzelfällen gänzlich untersagt werden. Das Hin- und Herfahren ist während der Ruhezeit von 12 Uhr bis 15 Uhr und von 22 Uhr bis 9 Uhr zu unterlassen. Diese Boote dürfen generell nur mit kleinster Fahrstufe gefahren werden.

(3)
Sportboote/Wasserfahrzeuge mit laufendem Motor haben anderen Sportbooten/Wasserfahrzeugen auszuweichen. Maschinen dürfen im Hafen nur auf kleinster Fahrstufe gefahren werden.

(4) Auslaufende Sportboote/Wasserfahrzeuge haben Vorfahrt. Fahrzeugführer einlaufender Sportboote/Wasserfahrzeuge haben sich zu überzeugen, dass durch ihre Wasserfahrzeuge die Manöver auslaufender Wasserfahrzeuge nicht behindert werden.

(5) Wasserfahrzeuge und Sportboote dürfen sich bei ihren Ein- und Auslaufmanövern in der Hafeneinfahrt nur so lange aufhalten, wie unbedingt erforderlich. Jegliche andere Aufenthalte in der Hafeneinfahrt sind verboten. Unnötiges Kreuzen vor der Hafeneinfahrt ist zu vermeiden.

(6) Die Slipanlagen sind freizuhalten und dürfen nur nach vorheriger Anmeldung in der Hafenmeisterei benutzt werden. Sie dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Dies gilt nicht für im Hafengebiet stationierte Transportgeräte von Werften.

(7) Die Entnahme von Strom und von Frischwasser zum Bunkern ist erlaubt. Die Kosten sind bei Gastliegern im zu zahlenden Nutzungsentgelt enthalten. Strombezug von Dauerliegern wird pauschal bzw. spitz nach Zählerstand abgerechnet.

(8) Eine Verunreinigung des Hafengewässers, insbesondere durch feste oder flüssige Abfallstoffe, Fäkalien, Treib- und Schmierstoffe, Farben und Tierkörper ist verboten. Abfall- bzw. Sammelbehälter für Wertstoffe und Altöle werden vom Tourismus-Service Grömitz in ausreichender Anzahl vorgehalten und sind von den Liegeplatzinhabern zweckentsprechend zu benutzen. Die Entsorgung von Fäkalien ist an der vorhandenen Fäkalienentsorgungsanlage vorzunehmen. Jede andere Entsorgungsart ist ausnahmslos untersagt.

(9)
Der Verbrauch von Frischwasser zum Reinigen der Sportboote und Wasserfahrzeuge ist auf ein Minimum zu beschränken und darf nur mit einer abschaltbaren Aufsatzpistole zum Nachspülen des Oberdecks von Festliegern erfolgen. Das Vorwaschen der Schiffe hat mit Seewasser zu erfolgen. Bei Zuwiderhandlungen wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 30,00 Euro/je Vorfall fällig. Reinigungsmittel oder sonstige Fremdstoffe dürfen nicht in den Sportboothafen eingebracht oder eingeleitet werden.

(10)
Im Hafengebiet dürfen bordeigene Sanitäranlagen nur genutzt werden, wenn anschließend eine ordnungsgemäße Entsorgung an Land möglich ist.

(11) Automatische Lenzpumpen sind, sofern ölhaltiges Bilgenwasser gefördert werden könnte, abzuschalten.

(12) Grillen ist nur auf den ausgewiesenen Grillflächen gestattet.

(13)
Hunde sind im gesamten Hafengebiet an der Leine zu führen. Die Stege dürfen nicht als Aufenthaltsfläche für Hunde genutzt werden.

(14) Das Angeln ist im Yachthafen nicht erlaubt.

(15) Das Befahren der Stege mit Fahrrädern, Kickrollern, E-Rollern oder E-Bikes etc. ist nicht gestattet. Außerdem dürfen jegliche Fortbewegungsmittel dieser Art nicht auf den Stegen abgestellt werden.

(16) Das Abstellen und Ablegen von Gegenständen auf den Stegen ist nicht gestattet, soweit dies nicht zum unmittelbaren Be- und Entladen der Schiffe notwendig ist. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung hat die Entfernung der Gegenstände auf Kosten des Besitzers/der Besitzerin zur Folge.

(17) Vom Tourismus-Service Grömitz zur Verfügung gestellte Lastenfahrräder oder Transportwagen sind nach Benutzung an die vorgesehenen Sammelstellen zurückzubringen und ordnungsgemäß anzuschließen.


(18) Für die Betankung der Sportboote und Wasserfahrzeuge sind die jeweiligen Schiffsführer verantwortlich. Die Bedienung an der Tankstelle des Yachthafens Grömitz erfolgt über einen Tankautomat und/oder durch das Tankstellenpersonal. Anweisungen gemäß Aushang und/ oder des Personals der Tankstelle sind zu befolgen. Bei dem Betanken aus Kanistern oder Tankfahrzeugen sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, damit kein Treibstoff in die Umwelt gelangen kann. Treibstoffe dürfen nur in geeigneten Behältern transportiert werden.

(19) Treppen, Fußmatten, Antennen oder ähnliche Hindernisse sowie Beschilderungen dürfen nicht ohne Erlaubnis der Hafenmeisterei angebracht werden. Fang- bzw. Sorgleinen sind zum Saisonende zu entfernen.

(20) Baden oder Tauchen zu Vergnügungszwecken ist im Hafenbecken verboten.

(21) Die Saisonplakette ist für das Personal deutlich sichtbar am Boot anzubringen.

(22) Die Saison beginnt am 01. April bzw. nach Ende der Frostperiode und endet am 31. Oktober (Sommerliegehafen). Die Benutzung der Hafenanlagen außerhalb dieser Zeiten geschieht auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 6 VERKEHR MIT LANDWASSERFAHRZEUGEN

(1) Die Straßen- und Wegeflächen im Hafengebiet sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Es gilt die Straßenverkehrsordnung. Eine Überwachung des ruhenden Verkehrs kann durch die Gemeinde Grömitz im Geltungsgebiet durchgesetzt werden. Das Befahren und Parken wird durch die Benutzungs- und Entgeltordnung für den Privatparkplatz Yachthafen geregelt.

(2) Das Halten und Parken ist nur auf den ausgewiesenen Stellflächen erlaubt.

(3) Abs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn Wasserfahrzeuge mittels Kraftfahrzeug geslippt werden. Das Halten ist in diesen Fällen auf die unbedingt erforderliche Zeit zu beschränken.

(4) Unberechtigtes Halten im Hafengebiet berechtigt die Hafenmeisterei, das betreffende Fahrzeug kostenpflichtig entfernen zu lassen.

(5)
Transportwagen für Wasserfahrzeuge (Trailer) dürfen in jedem Fall nur nach Genehmigung des Hafenmeisters abgestellt werden.

§ 7 BESONDERE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN

(1) Die Boots- und Fahrzeugeigner sind verpflichtet, ihre Boote ordnungsgemäß festzumachen, insbesondere durch die Verwendung von ausreichend starkem Leinenmaterial.

(2)
An festgemachten Wasserfahrzeugen sind allseits Fender auszubringen, um gegenseitige Beschädigungen zu vermeiden.

(3) Elektrische Zuleitungen vom Stegverteiler bis in das Boot müssen der VDE 0100 Teil 721 entsprechen. Bei längerer Abwesenheit des Eigners ist zur Brandverhütung das Sportboot/Fahrzeug stromlos zu machen, d.h. der Anschlussstecker ist aus dem Stegverteiler zu entfernen. Das Landstromkabel muss so gelegt sein, dass keine Stolpergefahr besteht.

(4) Bei Unglücksfällen oder Feuer ist unverzüglich die Hafenmeisterei zu informieren.

(5) Die Liegeplätze sind spätestens bis zum 31. Oktober jeden Jahres zu räumen.

(6) Der Hafenmeister bzw. die Hafenmeisterin sowie sein/ihre Stellvertreter/in üben das Hausrecht im Hafengebiet aus. Ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, kann der Aufenthalt im Hafengebiet mit sofortiger Wirkung untersagt werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung kann der Tourismus-Service Grömitz den Liegeplatzvertrag mit sofortiger Wirkung entschädigungslos kündigen.

(7) In Ausübung ihrer Obliegenheiten sind die Beauftragten einschließlich des Hafenmeisters/der Hafenmeisterin oder seines Vertreters/seiner Vertreterin berechtigt, die im Yachthafen liegenden Sportboote und Wasserfahrzeuge zu betreten, sofern eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit besteht. Aus diesem Recht erwächst keine Pflicht zur Sicherung der Sportboote/Wasserfahrzeuge in Abwesenheit des Eigners/der Eignerin.

(8) Für das Verhalten im Hafen und Fahrwasser sowie die Verkehrssicherungspflicht gelten die Vorschriften der Seeschifffahrtsstraßenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(9) Für die Einhaltung der besonderen hafenpolizeilichen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen sind die Eigner/innen verantwortlich.

 

§ 8 EINSCHRÄNKUNGEN BEI VERANSTALTUNGEN

(1) Der Tourismus-Service kann für die Veranstaltung von Regatten und sonstigen wassersportlichen Veranstaltungen die Räumung von Wasser- und Landliegeplätzen sowie von Parkplätzen verlangen, soweit dies für die Durchführung einer Veranstaltung notwendig ist. Dies gilt auch für die nach § 4 Abs. 1 vergebenen Liegeplätze. Der Tourismus-Service Grömitz kann auch verlangen, dass Sportboote/Wasserfahrzeuge zusammengelegt werden.

(2) Der Tourismus-Service hat ebenfalls das Recht, den Verkehr mit Wasser- und Landfahrzeugen zeitweise zu untersagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Veranstaltungen gestört werden oder Kollisionen befürchtet werden müssen.

(3)
Anordnungen nach Abs. 1 und 2 sind den Betroffenen, nachdem der Termin für die betreffende Veranstaltung feststeht, unverzüglich mitzuteilen. Die Einschränkungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

§ 9 BESCHÄDIGUNGEN UND ZUWIDERHANDLUNGEN

Für Beschädigungen von Einrichtungen des Yachthafens haftet der Bootseigner/die Bootseignerin.

§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Mit Betreten oder Befahren des Hafengeländes und der Wasserflächen unterwirft sich jeder Gast den Bestimmungen dieser Ordnung.

(2) Zuständige Dienststelle ist das Hafenmeisterbüro des Tourismus-Service Grömitz. Der Hafenmeister/die Hafenmeisterin bzw. deren Vertreter/Vertreterinnen sowie die Betriebsleitung und der Bürgermeister der Gemeinde Grömitz sind für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Yachthafen verantwortlich. Sie üben das Hausrecht aus.

(3) Die Gebühren werden nach der Entgeltordnung für die Erhebung von Nutzungsentgelten im Yachthafen Grömitz erhoben.

(4) Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 20.8.2007 außer Kraft.


Grömitz, den 22.02.2023


Tourismus-Service Grömitz

 

 

 

Manfred Wohnrade

Betriebsleiter Tourismus-Service Grömitz