Satzungen der Gemeinde Grömitz - Grömitz
Fliegende Möwe über der Ostsee in Grömitz

Satzungen

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe im Gemeindegebiet Grömitz

Aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., Seite 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 10 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., Seite 27), jeweils in der zuletzt gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.08.2021 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Grömitz erlassen:  

§ 1 Erhebungsberechtigung und -zweck

Die Gemeinde Grömitz erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Kurort (Ostseeheilbad bzw. Erholungsorte) für besondere Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und Veranstaltungen eine Kurabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG. Die Kurabgabe dient ausschließlich zur Deckung von 35,39 % des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 2 S. 1 und des Aufwandes für die durchgeführten Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG. Die Gemeinde Grömitz setzt für die Ausführung von Hilfstätigkeiten den Eigenbetrieb, im Nachfolgenden „Tourismus-Service Grömitz“ genannt, ein.  

§ 2 Abgabeschuldner, Abgabegegenstand

(1) Der Kurabgabepflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die sich in der Gemeinde Grömitz aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen dadurch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Leistungen im Sinne des § 1 geboten wird.  

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Eigentümer/in oder Besitzer/in einer Wohngelegenheit (Wohnhäuser, Appartements, Sommerhäuser, Wohnwagen, Zelte, Boote im Yachthafen usw.) ist, wenn und soweit er oder sie diese überwiegend zu Erholungszwecken benutzt, sowie die in demselben Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehegatte/in, Lebenspartner/in und Kinder). Ehegatte/in bzw. Lebenspartner/in gleichgestellt sind Personen, die mit dem/der Eigentümer/in bzw. Besitzer/in der Wohngelegenheit in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einem Haushalt leben.  

§ 3 Befreiungen

(1) Von der Kurabgabepflicht sind nicht erfasst:  

a) vorübergehend Anwesende aufgrund der Ausübung ihres Dienstes, ihres Berufs, oder ihrer Ausbildung für den Zeitraum der Tätigkeit oder sich regelmäßig im Gemeindegebiet aufhaltende Personen aufgrund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen bzw. die Benutzung der Einrichtungen zu den Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit gehört.  

b) Kranke, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie ihre Unterkunft nicht verlassen können, für die Dauer der physischen Verhinderung und Kranke, die aufgrund psychischer Krankheiten zur Inanspruchnahme von Kureinrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen nicht in der Lage sind.  

c) Teilnehmer an Tagungen, Kongressen und gleichartigen Veranstaltungen, sofern die Veranstaltung vor Eintreffen der Teilnehmer in der Gemeinde bei dem Tourismus- Service Grömitz angemeldet wird und soweit die Tagungsteilnehmer die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.  

(2) Von der Kurabgabepflicht sind freigestellt:

a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.  

b) auf Antrag Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen.  

c) Schwerbehinderte Personen, die einen Grad der Behinderung von 80 und mehr nachweisen, sowie eine ständige Begleitperson, wenn dieses durch den Eintrag "B" auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises vermerkt ist.  

(3) Gästekarten/Kurkarten/ostseecards (auch in Form von Jahres-Gästekarten/Jahres-Kurkarten/Jahres-ostseecards) von anderen Ferienorten in Schleswig-Holstein haben einen Tag Gültigkeit.  

(4) Die Voraussetzungen für die Freistellung von der Kurabgabepflicht sind von dem Betreffenden nachzuweisen.  

§ 4 Abgabemaßstab

(1) Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich, vorbehaltlich der Pauschalierungsgründe gemäß Abs. 2, die Zahl der Tage des Aufenthalts im Sinne des § 2, unterschieden nach den Zeiträumen:  

a)    Nebensaison 01.01. - 31.03.  

b)    Hauptsaison 01.04. - 31.10.  

c)    Nebensaison 01.11. - 31.12.  

des Jahres. An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird.  

(2) Die Zahl der Aufenthaltstage wird, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer, auf 28 Tage der Hauptsaisonzeit pauschaliert (Jahrespauschale), wenn der/die Kurabgabepflichtige  

a) einen entsprechenden Antrag stellt oder  

b) Eigentümer/in, Miteigentümer/in oder sonstige/r Dauernutzungsberechtigte/r einer Wohngelegenheit in der Gemeinde Grömitz oder dessen mit ihm in einem Haushalt lebender Familienangehöriger oder einem Ehegatten/in bzw. Lebenspartner/in im Sinne des § 2 Abs. 2 Gleichgestellter ist. Bereits erbrachte, nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessene Kurabgabezahlungen werden angerechnet.  

Dies gilt auch, wenn die Abgabepflicht erst im Laufe des Jahres entsteht.  

(3) Abweichend von Abs. 2 b wird die Zahl der Aufenthaltstage auf 28 Tage der Nebensaison pauschaliert, wenn die Abgabepflicht erst nach dem 15.10. eines Jahres entsteht.  

§ 5 Abgabesatz

(1) Der Abgabesatz je Aufenthaltstag beträgt einschließlich der Mehrwertsteuer, vorbehaltlich der Ermäßigungen des § 6, für die

 

Grömitz/ 
Lensterstrand   

Erholungsorte

a) Nebensaison 

2,00 EUR

1,40 EUR

b) Hauptsaison

3,00 EUR

2,20 EUR

c) Jahres-„OstseeCard”

84,00 EUR

61,60 EUR

d) ermäßigte Jahreskurabgabe

56,00 EUR

39,20 EUR


(2) Tagesgäste zahlen eine Tageskurabgabe und erhalten als Zahlungsbeleg eine Tages-ostseecard. Diese ist an der Kasse des Tourismus-Service (Tourist-Information), bei Strandkorbvermietern oder Tages-ostseecard-Automaten zu erwerben. Die Höhe der Tageskurabgabe beträgt bei eigenem Erwerb pro Tag:

Hauptsaison 3,00 EUR
ab 15.00 Uhr 2,00 EUR
Nebensaison 2,00 EUR

Die Tages-ostseecard gilt nur an dem Tag, an dem sie erworben wurde. Die Strandkorbvermieter oder deren Beauftragte sind zur Kartenkontrolle sowie zur Ausgabe von Tages-ostseecards verpflichtet. Tagesgäste, die am Strand von den Kontrolleurinnen oder Kontrolleuren des Tourismus-Service Grömitz ohne gültige Tages-ostseecard angetroffen werden, zahlen bei der Nachlöse:

Hauptsaison EUR 5,00
Nebensaison EUR 4,00

§ 6 Ermäßigungen

(1) Teilnehmer/innen an Sammelreisen und Betriebsausflügen (ab 20 Personen) erhalten auf vorherigen Antrag (bei Aufenthalten mit Übernachtung durch den Vermieter) bei dem Tourismus-Service Grömitz eine Ermäßigung der Kurabgabepflicht in Höhe von 50 %.  

(2) Personen, die im Rahmen der Durchführung einer Kur- oder Rehamaßnahme in einer anerkannten Kurklinik auf Veranlassung der Träger von Sozialhilfe, den Pflicht- und Ersatzkassen, den Versicherungsanstalten, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen sowie Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts im Gemeindegebiet Aufenthalt nehmen, wird auf vorherigen Antrag bei dem Tourismus-Service Grömitz eine Vergünstigung von 10 % gewährt.  

(3) Anträge auf Ermäßigung der Kurabgabepflicht sind mit Begründung schriftlich vor Ankunft beim Tourismus-Service Grömitz zu stellen. Der Wohnungsgeber ist nicht berechtigt, Ermäßigungen zu gewähren.  

§ 7 Entstehungszeitpunkt und -fälligkeit der Abgabeschuld

(1) Die Kurabgabeschuld entsteht mit dem Eintreffen im Gemeindegebiet. Sie ist eine Bringschuld und ist beim Unterkunftsgeber, Verwalter oder Beauftragten, ansonsten bei den Kurabgabeannahmestellen des Tourismus-Service Grömitz spätestens am Tage nach dem Eintreffen im Gemeindegebiet zu entrichten.  

(2) Wer die Entrichtung der Kurabgabe nicht durch Vorlage einer gültigen „ostseecard“ nachweisen kann oder nicht auf andere Weise glaubhaft machen kann, hat die Kurabgabe nachzuentrichten. Kann der/die Kurabgabepflichtige die tatsächliche Dauer des Aufenthalts nicht nachweisen und auch nicht glaubhaft machen, wird für die Bemessung der nachzuentrichtenden Kurabgabe die Zahl der Aufenthaltstage auf 28 Tage der bei Antreffen geltenden Saisonkategorie (§ 4 Abs. 1 a-c) pauschaliert. Dasselbe gilt im Falle der Haftung durch den Unterkunftsgeber (§ 10 Abs. 6), sofern dieser nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer des/der Kurabgabepflichtigen durch Abgabe des ordnungsgemäß ausgestellten Meldescheins nachweisen kann.  

(3) Bei den Pflichtigen, bei denen die Kurabgabe nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b) (Jahreskurabgabe) zu bemessen ist, ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Jahreskurabgabebescheides fällig.  

§ 8 „ostseecard”

(1) Bei Zahlung der Kurabgabe erhält der Gast vom Unterkunftsgeber oder vom Tourismus‑Service Grömitz als Zahlungsbeleg die „ostseecard“ als Gästekarte, die den Tag der Ankunft und auch den Tag der voraussichtlichen Abreise enthalten muss. Diese Karte ist nicht übertragbar. Die Gültigkeit beträgt maximal 28 Tage.

(2) Abgabepflichtige, deren Kurabgabe nach § 4 Abs. 2 pauschal bemessen wird, erhalten auf Anforderung eine Jahres-„ostseecard“. Jahres-„ostseecards“ werden mit einem von der/dem Kurabgabepflichtigen kostenlos zu stellenden Lichtbild (Portrait der/des Kurabgabepflichtigen in Passbildgröße) vom Tourismus‑Service Grömitz ausgestellt und haben jeweils eine Gültigkeit für 1 Kalenderjahr. Die jährliche Gültigkeitsverlängerung erfolgt durch aufzuklebende jeweils 1 Kalenderjahr gültige Wertmarken.

(3) Die „ostseecard” berechtigt für die Zeit ihrer Geltung, die Jahres-„ostseecard” für das gesamte laufende Kalenderjahr, zur freien oder vergünstigten Inanspruchnahme des Angebotes an kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen und im Rahmen der vom Tourismus-Service Grömitz durchgeführten Veranstaltungen. Die „ostseecard” ist beim Betreten dieser Einrichtungen und Besuch der Veranstaltungen mitzuführen und den Mitarbeitern oder Beauftragten des Tourismus-Service Grömitz auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die „ostseecard” ohne Ausgleichsleistung eingezogen.

(4) Bei Verlust der „ostseecard” wird eine Ersatzkarte von dem Tourismus-Service Grömitz gegen Gebühr gemäß § 1 und § 4 i. V. m. der Gebührentabelle Ziffer 11 der Satzung der Gemeinde Grömitz über die Erhebung von Verwaltungsgebühren ausgestellt.

§ 9 Erhebung und Erstattung von Kurabgaben

(1) Für Jahreskurabgabepflichtige im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchst. b) wird die Jahreskurabgabe regelmäßig bei Jahresbeginn durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid festgesetzt. Die Fälligkeit dieser Forderung ergibt sich aus § 7 Abs. 3. Die gezahlte Jahreskurabgabe wird erstattet, wenn der/die Pflichtige dieses bis zum 31.01. des Folgejahres beantragt und er/sie nachweist, dass er/sie während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Gemeindegebiet ferngeblieben ist. Der Nachweis hat mittels Aufenthaltserklärungsformular zu erfolgen.  

(2) Die übrigen Abgabenpflichtigen, sofern sie nicht Jahres-„ostseecard“-Inhaber nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b) sind, erhalten im Falle des vorzeitigen Abbruchs ihres vorgesehenen Aufenthaltes die nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Kurabgabe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt nur an den/die Karteninhaber/in gegen Rückgabe der „ostseecard“ und eine schriftliche Bescheinigung des Unterkunftsgebers. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt mit Ablauf eines Monats nach der Abreise. Auf Ersatz-„ostseecard“, Jahres-„ostseecard“ und Tages-ostseecards werden keine Rückzahlungen vorgenommen.  

§ 10 Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber

(1) Unterkunftsgeber im Sinne dieser Vorschrift sind:  

a)Vermieter von Fremdenzimmern jeder Art sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte;  

b) Eigentümer oder sonstige Dauernutzungsberechtigte von Wohnungseinheiten sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte, sofern sie die Unterkunft Dritten zur Nutzung überlassen;  

c) Betreiber von Plätzen, die für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und dergleichen zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob es sich um Campingplätze oder um sonstige Grundstücke, die für denselben Zweck zur Verfügung gestellt werden, handelt, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte;  

d) Leiter von Heimen wie Jugendherbergen, Jugendheimen, Kinderheimen und Kinderkurheimen, sowie deren Bevollmächtigte oder Beauftragte.  

(2) Jede die Person oder die Anschrift des Unterkunftsgebers betreffende Veränderung ist dem Tourismus-Service Grömitz schriftlich innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.  

(3)  Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, jeder von ihm aufgenommenen kurabgabepflichtigen Person ab 18 Jahren eine „ostseecard“ auszuhändigen und unter Verwendung der von dem Tourismus-Service Grömitz kostenlos zur Verfügung gestellten Meldescheine durch den Gast den An- und Abreisetag und die Heimatanschrift auf den Meldeschein eintragen zu lassen und die für den Tourismus-Service Grömitz bestimmte Kopie binnen fünf Werktagen beim Tourismus-Service Grömitz einzureichen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der „ostseecard“ durch seine Unterschrift zu bestätigen. Bei einer Datenerfassung über das Onlinemeldeverfahren des Tourismus-Service Grömitz wird der Meldepflicht dadurch entsprochen, dass die Datenübermittlung unverzüglich, spätestens am Folgetag nach Ankunft des Gastes an den TourismusService Grömitz erfolgt  

(4) Jeder Unterkunftsgeber hat für Personen, die nach § 3 Abs. 2 c) freigestellt sind, auf dem Meldeschein das Geschäftszeichen (Ausweisnummer), die Gültigkeit, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls eine eingetragene Begleitperson sowie die ausstellende Behörde des Schwerbehindertenausweises zu notieren oder bei einer Datenerfassung über das Onlinemeldeverfahren, diese Daten in dem Feld „Weitere Angaben“ zu erfassen und zu speichern.  

(5) Jeder Unterkunftsgeber ist verpflichtet, für die von ihm ausgehändigte „ostseecard“ die Kurabgabe  zu  errechnen,  diese  vom  Gast  einzuziehen  und  an  den  Tourismus-Service Grömitz innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung kostenfrei abzuführen, oder aber dem Tourismus-Service Grömitz die Ermächtigung zum  Lastschriftverfahren zu erteilen.  

(6) Jeder Unterkunftsgeber haftet gesamtschuldnerisch im Rahmen der ihm nach den Absätzen 2 und 3 obliegenden Pflichten für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe an den Tourismus-Service Grömitz.  

(7) Die von dem Tourismus-Service Grömitz kostenlos ausgegebenen „ostseecards“ und Meldescheine sind lückenlos nachzuweisen. Nicht zurückgegebene Meldescheine und  „ostseecards“ werden dem Unterkunftsgeber in Rechnung gestellt. Der Tourismus-Service Grömitz ist berechtigt, eine Schätzung gemäß § 162 AO vorzunehmen. Dabei wird folgende Berechnung durchgeführt: durchschnittliche Aufenthaltsdauer gemäß den wirtschaftlichen Vorjahreskennzahlen des Tourismus-Service Grömitz multipliziert mit dem jeweils gültigen Tagessatz in der Hauptsaison multipliziert mit zwei Personen. Der Verlust von Meldescheinen und „ostseecards“ ist umgehend anzuzeigen; der Grund des Verlustes ist zu benennen. Verschriebene und ungültige Meldescheine sind binnen fünf Werktagen zurückzugeben.  

(8) Die Unterkunftsgeber haben selbst oder durch ihre Bevollmächtigten bzw. Beauftragten ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft einzutragen sind. Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat zu enthalten  

a) Namen, Vornamen, Heimatanschriften, Altersangaben, soweit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist,  

b) An- und Abreisetag der aufgenommenen Personen,  

c) Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unterkunftsgebers im Erhebungsgebiet,  

d) Straße, Hausnummer und genaue Bezeichnung der überlassenen Unterkunft, zusätzlich ggf. Name der Beherbergungsstätte.  

Statt des Gästeverzeichnisses können auch die für den/die Unterkunftsgeber/in bestimmten Exemplare der Vermietungsverträge - chronologisch und bei mehreren vermieteten Unterkünften zusätzlich nach Unterkünften sortiert - als Nachweis geführt werden.  

Der Tourismus-Service Grömitz ist zur stichprobenweisen Überprüfung der Unterkunftsgeber auch durch besonders beauftragte Mitarbeiter der Gemeinde Grömitz berechtigt.  

Das Gästeverzeichnis ist den Beauftragten der Gemeinde (des Tourismus-Service) jederzeit auf Anforderung vorzulegen oder nach entsprechender Aufforderung innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu übersenden.  

Zur Einziehung bzw. Zahlung der Kurabgabe verpflichtete Personen haben über alle Fragen, die die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen. Für die Aufbewahrung des Gästeverzeichnisses bzw. der Vermietungsverträge gelten die Vorschriften des § 147 AO.  

Werden trotz Anforderung keine oder nur unzureichende Vermietungsbelege vorgelegt oder übersendet, so ist die Gemeinde berechtigt, eine Schätzung gemäß § 162 AO vorzunehmen. Dabei ist insbesondere die durchschnittliche Vermietung und Aufenthaltsdauer anhand von Vergleichsobjekten zu berücksichtigen.  

(9) Campingplatzbetreiber und andere Unterkunftsgeber nach Abs. 1 Buchstabe c) sind verpflichtet, dem Sachgebiet Abgaben der Gemeinde Grömitz, Außenstelle Grube, Hauptstraße 16, 23749 Grube, die notwendigen Daten der Dauerstellplatz- und Mobilheiminhaber für die Festsetzung der Jahreskurabgabe schriftlich mitzuteilen, insbesondere die vollständigen Namen und Anschriften der Inhaber sowie die jeweilige Stellplatzbezeichnung. Dies erfolgt jeweils vor und nach der Saison durch unaufgeforderte Übersendung von Bestandslisten. Änderungen innerhalb der Saison - wie Neuzugänge oder Stellplatzkündigungen - sind jeweils innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.  

(10) Die Eigentümer/in und Besitzer/in von Wohngelegenheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 b) sind verpflichtet, die notwendigen Daten für die Festsetzung der Kurabgaben ihrer kurabgabepflichtigen Familienmitglieder und der diesen Familienmitgliedern gleichgestellten Personen (§ 2 Abs. 2), insbesondere die vollständigen Namen und Geburtsdaten, dem Sachgebiet Abgaben der Gemeinde Grömitz, Außenstelle Grube, Hauptstraße 16, 23749 Grube, schriftlich mitzuteilen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgaben.  

(11) Die Anmeldung nach Abs. 3 ersetzt nicht die Erfüllung der Meldepflicht nach dem Meldegesetz gegenüber der Meldebehörde.  

§ 11 Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde kann zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten gemäß Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 162) in der jeweils gültigen Fassung neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten aus  

a) den an den Tourismus-Service Grömitz von den Vermietern, Vermittlern und Maklern, übermittelten Durchschriften der von diesen ausgestellten Meldescheinen,  

b) der Überprüfung der Unterkunftsgeber durch besonders beauftragte Mitarbeiter der Gemeinde diesen Mitarbeitern bekannt gewordenen Daten,  

c) den bei der Gemeinde verfügbaren Namen und Anschriften aus der Veranlagung der   Zweitwohnungssteuer nach  der Satzung über  die Erhebung einer  Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Grömitz,  

d) den bei der Gemeinde verfügbaren Daten aus der Veranlagung der Tourismusabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Tourismusabgabe in der Gemeinde Grömitz,  

e) den bei der Gemeinde verfügbaren Namen und Anschriften aus der Veranlagung der Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz,  

f) Mitteilungen von Vermietern, Mietern, Vermittlern und Maklern,  

g) den bei den Finanzbehörden verfügbaren Daten erheben.  

(2) Die Gemeinde Grömitz ist befugt, die bei den Betroffenen und den Unterkunftsgebern im Sinne des § 10 Abs. 10 und 11 erhobenen Daten und die nach dem Abs. 1 erhobenen Daten zu den in Abs. 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.  

(3) Der Tourismus-Service Grömitz behält sich das Recht vor, sofern es auf dem Meldeschein ausdrücklich gewünscht wird, personenbezogene Daten nur zu eigenen Zwecken (Marketing), nicht für Dritte zugänglich, zu nutzen.  

(4) Datenverarbeitende Stelle ist die Gemeinde Grömitz. Der Tourismus-Service Grömitz wird ausschließlich im Wege der Auftragsdatenverarbeitung für die Gemeinde Grömitz tätig und verfügt über keine eigenen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten. Die automatisierte Datenverarbeitung wird in einer gesonderten Satzung geregelt.  

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 KAG handelt, wer leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder pflichtwidrig die Gemeinde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch bewirkt, dass Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden.  

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt werden.  

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Unterkunftsgeber nach § 10 Abs. 1 Buchstaben a) bis d)  

a) entgegen § 10 Abs. 2 nicht, oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Entstehen einer Veränderung dies dem Tourismus-Service Grömitz mitteilt;  

b) entgegen § 10 Abs. 3, sofern keine Datenerfassung über das Onlinemeldeverfahren erfolgt, nicht an jeden von ihm/ihr aufgenommenen Kurabgabepflichtigen einen Meldeschein aushändigt, durch den Gast An- und Abreisetag und die Heimatanschrift eintragen lässt, die Richtigkeit der Abgaben und den Empfang vom Gast durch seine Unterschrift bestätigen lässt und diesen Meldeschein binnen fünf Werktagen dem Tourismus-Service Grömitz einreicht;  

c) es unterlässt nach § 10 Abs. 5 die für jede von ihm ausgegebene „ostseecard“ die Kurabgabe vollumfänglich zu berechnen, diese vom Gast einzuziehen und an den Tourismus-Service Grömitz kostenfrei abzuführen;

d) es unterlässt nach § 10 Abs. 7 Satz 1 die vom Tourismus-Service Grömitz kostenlos an ihn als Unterkunftsgeber ausgegebenen „ostseecards“ und Meldescheine lückenlos nachzuweisen;  

e) es unterlässt nach § 10 Abs. 7 Satz 3 den Verlust von Ostseecards und Meldescheinen unter Angabe der Gründe für den Verlust umgehend nach Feststellung dem Tourismus-Service Grömitz schriftlich anzuzeigen;  

f) es unterlässt nach § 10 Abs. 7 Satz 4 verschriebene und ungültige Ostseecards und Meldescheine binnen fünf Werktagen an den Tourismus-Service Grömitz zurückzugeben;  

g) entgegen § 10 Abs. 8 Satz 1 bis 3 kein Gästeverzeichnis führt, oder dies die vorgeschriebenen Angaben gemäß Buchstabe a) bis d) nicht enthält, oder alternativ keine chronologische Sammlung der Vermietungsverträge führt;  

h) entgegen § 10 Abs. 8 Satz 4 bis 6 den besonders beauftragten Mitarbeitern die stichprobenweise Überprüfung versagt, das angeforderte Gästeverzeichnis oder die Sammlung der Vermietungsverträge nicht, oder nicht binnen von 14 Tagen nach Anforderung übermittelt, oder als zur Einziehung und Weiterleitung verpflichtete Person im Sinne der Satzung Auskünfte nicht, oder nicht richtig und vollumfänglich erteilt;  

i)  es entgegen § 10 Abs. 9 unterlässt, als Campingplatzbetreiber oder anderer Unterkunftsgeber nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c), die notwendigen Daten für die Festsetzung der Jahreskurabgabe der Dauerstellplatz- und Mobilheiminhaber, schriftlich und vollumfänglich dem Sachgebiet Abgaben der Gemeinde Grömitz, Außenstelle Grube, Hauptstraße 16, 23749 Grube mitzuteilen, oder es versäumt eingetretene Veränderungen wie Neuzugänge und Stellplatzkündigungen innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen;  

j) es entgegen § 10 Abs. 10 unterlässt, als Eigentümer/in oder Besitzer/in im Sinne von § 2 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 b) die notwendigen Daten für die Festsetzung der Kurabgaben ihrer kurabgabepflichtigen Familienmitglieder und der diesen Familienmitgliedern gleichgestellten Personen (§ 2 Abs. 2), insbesondere die vollständigen Namen und Geburtsdaten, dem Sachgebiet Abgaben der Gemeinde Grömitz, Außenstelle Grube, Hauptstraße 16, 23749 Grube, schriftlich mitzuteilen;  

(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 €, Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.  

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe vom 17.12.2020 in ihrer derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Ausgefertigt:
Grömitz, den 06.09.2021

Gemeinde Grömitz
Mark Burmeister (Bürgermeister)

Weitere Satzungen und Gemeindeverordnungen finden Sie unter www.groemitz.eu.